SPAEFV
Alternatives System nach SpaEfV: Energieeffizienz und Stromsteuerentlastung für KMU
Einführung des Alternativen Systems
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Für kleine und mittlere Unternehmen
Sie sind ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, haben einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. €. Dann zählen Sie zu den kleinen und mittleren Unternehmen und können über ein Energieaudit nach DIN EN 16247 -1 oder über das „Alternative System“ vom Spitzenausgleich gemäß SpaEfV profitieren. Wir unterstützen Sie bei der Testierung oder Weiterentwicklung Ihres Energieeffizienzsystems.
Was ist das Alternative System gemäß SpaEfV?
Durch das Alternative System hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, mit der Sie vereinfacht und kostengünstig Ihre gezahlte Stromsteuer erstattet bekommen können. Es handelt sich um einen strukturierten Ansatz, der es Ihnen ermöglicht Energieeinsatz und -verbrauch in Ihrem Unternehmen zu erfassen und zu bewerten. Das Alternative System ist in doppelter Weise sinnvoll. Die Analyse liefert Ihnen gezielte Anreize Ihre Energieeffizienz zu steigern, sodass sie langfristig Ihre Kosten senken. Darüber hinaus bildet es die Grundlage, um den Stromsteuer Spitzenausgleich gem. Anlage 2 SpaEfV in Anspruch zu nehmen. Dazu muss Ihr Unternehmen zum produzierenden Gewerbe gehören und per EU-Definition als KMU eingestuft sein.
Checkliste
Entscheidend ist die Einstufung nach der KMU Definition der EU und die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe
Was ist das Alternative System nach der SpaEfV und wie funktioniert es?
Das Alternative System gemäß SpaEfV ist eine vereinfachte Methode zur Erstattung der gezahlten Stromsteuer für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des produzierenden Gewerbes. Es ermöglicht eine systematische Erfassung und Bewertung des Energieeinsatzes und -verbrauchs im Unternehmen und bietet zugleich Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz.
Welche Unternehmen sind berechtigt, den Stromsteuer-Spitzenausgleich über das Alternative System in Anspruch zu nehmen?
Unternehmen, die als KMU gelten (weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz unter 50 Mio. € oder Bilanzsumme unter 43 Mio. €) und dem produzierenden Gewerbe angehören, können den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen. Der Nachweis über ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder über das Alternative System (Anlage 2 SpaEfV) berechtigt zur Erstattung.
Was sind die Voraussetzungen für die jährliche Stromsteuererstattung?
Um den Spitzenausgleich zu erhalten, muss die gezahlte Stromsteuer mindestens 1.000 Euro betragen. Außerdem muss das Unternehmen jährlich den Nachweis über den Betrieb eines Energieeffizienzsystems oder den Einsatz des Alternativen Systems erbringen. Unternehmen, die ein ISO 50001 oder EMAS Managementsystem betreiben, können den Spitzenausgleich ebenfalls geltend machen.
