SPAEFV

Alternatives System nach SpaEfV: Energieeffizienz und Stromsteuerentlastung für KMU

Die AUDIT GmbH unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei, die Vorteile des Alternativen Systems gemäß SpaEfV zu nutzen. Dieses System ermöglicht Ihnen, durch eine vereinfachte Erfassung und Bewertung Ihres Energieeinsatzes eine Stromsteuererstattung zu beantragen und Ihre Energieeffizienz zu steigern. Wir begleiten Sie von der Testierung bis zur Weiterentwicklung Ihres Systems und bieten umfassende Beratung zur Optimierung Ihrer Energiekosten. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und Möglichkeiten des Spitzenausgleichs in unserem kostenlosen Informationsblatt!

Einführung des Alternativen Systems

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Für kleine und mittlere Unternehmen

Sie sind ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, haben einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. €. Dann zählen Sie zu den kleinen und mittleren Unternehmen und können über ein Energieaudit nach DIN EN 16247 -1 oder über das „Alternative System“ vom Spitzenausgleich gemäß SpaEfV profitieren. Wir unterstützen Sie bei der Testierung oder Weiterentwicklung Ihres Energieeffizienzsystems.

Was ist das Alternative System gemäß SpaEfV?

Durch das Alternative System hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, mit der Sie vereinfacht und kostengünstig Ihre gezahlte Stromsteuer erstattet bekommen können. Es handelt sich um einen strukturierten Ansatz, der es Ihnen ermöglicht Energieeinsatz und -verbrauch in Ihrem Unternehmen zu erfassen und zu bewerten. Das Alternative System ist in doppelter Weise sinnvoll. Die Analyse liefert Ihnen gezielte Anreize Ihre Energieeffizienz zu steigern, sodass sie langfristig Ihre Kosten senken. Darüber hinaus bildet es die Grundlage, um den Stromsteuer Spitzenausgleich gem. Anlage 2 SpaEfV in Anspruch zu nehmen. Dazu muss Ihr Unternehmen zum produzierenden Gewerbe gehören und per EU-Definition als KMU eingestuft sein.

Checkliste

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Entscheidend ist die Einstufung nach der KMU Definition der EU und die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe

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KMU sind mit aktuellem Stand nicht verpflichtet ein Energieeffizienzsystem nachzuweisen
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Die Durchführung eines Energieaudit nach DIN EN 16247-1 (Anlage 1 SpaEfV) oder der vereinfachte Ansatz über das Alternative System (Anlage 2 SpaEfV) berechtigen KMU zur Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs
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Unternehmen die bereits ein Managementsystem nach ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben, können über diesen Weg ebenfalls den Spitzenausgleich geltend machen
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Die gezahlte Stromsteuer im Kalenderjahr darf einen Betrag von 1.000 Euro (sogenannter „Sockelbetrag“) nicht unterschreiten.
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Der Nachweis über den Betrieb eines Energieeffizienzsystems ist jährlich zu erbringen
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Die Kosten für eine Beratung im Rahmen der SpaEfV variieren mit der Größe des Unternehmens und werden individuell festgelegt
Was ist das Alternative System nach der SpaEfV und wie funktioniert es?

Das Alternative System gemäß SpaEfV ist eine vereinfachte Methode zur Erstattung der gezahlten Stromsteuer für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des produzierenden Gewerbes. Es ermöglicht eine systematische Erfassung und Bewertung des Energieeinsatzes und -verbrauchs im Unternehmen und bietet zugleich Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz.

Welche Unternehmen sind berechtigt, den Stromsteuer-Spitzenausgleich über das Alternative System in Anspruch zu nehmen?

Unternehmen, die als KMU gelten (weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz unter 50 Mio. € oder Bilanzsumme unter 43 Mio. €) und dem produzierenden Gewerbe angehören, können den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen. Der Nachweis über ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder über das Alternative System (Anlage 2 SpaEfV) berechtigt zur Erstattung.

Was sind die Voraussetzungen für die jährliche Stromsteuererstattung?

Um den Spitzenausgleich zu erhalten, muss die gezahlte Stromsteuer mindestens 1.000 Euro betragen. Außerdem muss das Unternehmen jährlich den Nachweis über den Betrieb eines Energieeffizienzsystems oder den Einsatz des Alternativen Systems erbringen. Unternehmen, die ein ISO 50001 oder EMAS Managementsystem betreiben, können den Spitzenausgleich ebenfalls geltend machen.

Hendrik Becker

Projektleitung Energiemanagement